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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bestattungsverträge
der Firma Beutler Bestattungen GmbH & Co. KG mit Verbrauchern gemäß § 13 BGB

1. Bestattungsvertrag

(1) Anwendungsbereich

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf das gesamte Vertragsverhältnis zwischen der Firma Beutler Bestattungen GmbH & Co. KG (nachstehend der Bestatter genannt) und dem Verbraucher (nachstehend Auftraggeber genannt) nach Eintritt eines Sterbefalles Anwendung.

(2) Vertragsschluss

Der Bestattungsvertrag kommt mit der Unterzeichnung des Bestattungsauftrages durch den Auftraggeber und dem Bestatter zustande.

(3) Vollmacht

Mit dem Abschluss des Bestattungsvertrages verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Bestatter Vollmachten zur Regelung der für die Bestattung erforderlichen Geschäftsbesorgungen im Verhältnis zu Behörden, Sozialversicherungsträgern, Lebensversicherungen, Einrichtungen der Bestattungsvorsorge des öffentlichen Rechts und des Privatrechts (z. B. Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG, Sterbekassen usw.) und sonstigen Dritten (z. B. Kirchengemeinde, Organist, Trauerredner, Florist, Zeitungsverlag für den Druck der Traueranzeige usw.) zu erteilen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so fallen diese Geschäftsbesorgungen dem Auftraggeber allein zur Last.

(4) Vorrang der Individualabrede

Dem Auftraggeber und dem Bestatter bleibt vorbehalten, Individualabreden abzuschließen. Individualabreden haben Vorrang vor den allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(5) Erfüllungsgehilfen

Der Bestatter ist berechtigt, Erfüllungsgehilfen mit der Erbringung der vereinbarten Bestattungsleistung zu beauftragen.

2. Widerrufsrecht

(1) Widerrufsbelehrung

Wird der Bestattungsvertrag außerhalb der Geschäftsräume des Bestatters oder als Fernabsatzvertrag mit dem Auftraggeber geschlossen, so gilt Folgendes:

- Widerrufsbelehrung -

- Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie der Firma Beutler Bestattungen GmbH & Co KG (Anschrift des Geschäftssitzes, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

- Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben) unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachte Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

- Ende der Widerrufsbelehrung -

3. Vergütung

(1) Hauptleistungspflicht

Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Bestatter zur Zahlung aller Bestattungskosten. Der Bestatter übernimmt nicht die Gewähr für die Richtigkeit eines Kostenvoranschlages, es sei denn, dass der Auftraggeber und der Bestatter verbindliche Preisabsprachen getroffen haben. Hiervon ausgenommen sind Auslagen und Gebühren, die in der Regel erst nach Vollendung der Bestattungsleistung der Höhe nach feststehen.

(2) Höhe der Vergütung

Soweit der Bestatter und der Auftraggeber keine verbindlichen Preisabsprachen getroffen haben, gilt die übliche Vergütung für die Bestattungsleistung als vereinbart. Gleiches gilt sinngemäß für die nach Abschluss des Bestattungsvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Bestatter verabredeten Leistungsänderungen und/oder Zusatzleistungen.

(3) Abschlagszahlung

Dem Bestatter steht das Recht zu, Abschlagszahlungen für im Wesentlichen vertragsgerecht erbrachte Teilleistungen (z. B. Abholung des Verstorbenen, Überführung des Verstorbenen, Einsargung des Verstorbenen, hygienische Versorgung des Verstorbenen usw.) zu verlangen. Für die Fälligkeit und Verzinsung von Forderungen aus Abschlagsrechnungen gelten 3.4 und 3.5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sinngemäß.

(4) Fälligkeit

Soweit der Auftraggeber die Bestattungsleistung des Bestatters durch ausdrückliche Erklärung oder schlüssiges Handeln nicht abnimmt, wird die Vergütung fällig mit der Vollendung der Bestattungsleistung.

(5) Verzinsung

Der Auftraggeber verpflichtet sich, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Schlussrechnung des Bestatters den Zahlungsanspruch zu erfüllen. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Mit dem Eintritt des Zahlungsverzuges ist der Zahlungsanspruch mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

(6) Rechte des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat das Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder durch den Bestatter nicht bestritten wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf den Bestattungsvertrag beruht.

(7) Sicherungsabtretung

Der Auftraggeber tritt hiermit seine Ansprüche gegen die zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten aus Geschäftsführung ohne Auftrag in Verbindung mit den Landesbestattungsgesetzen, § 1968 BGB, § 1615 Abs. 2 BGB, § 1360 a Abs. 5 BGB, § 1361 Abs. 4 BGB und §§ 823, 844 BGB zur Absicherung der Werklohnforderung aus dem Bestattervertrag an den Bestatter ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Die Wirksamkeit der Sicherungsabtretung ist auflösend bedingt durch die vollständige Erfüllung der Werklohnforderung des Bestatters gegen den Auftraggeber aus dem Bestattungsvertrag. Leistet der Auftraggeber Teilzahlungen, so tritt der Bestatter in Höhe der Teilzahlungen zur Vermeidung einer Übersicherung die Ansprüche aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß 3.7 Satz 1 an den Auftraggeber wieder ab, der die Rückabtretung hiermit annimmt. Der Bestatter ist berechtigt, die Sicherungsabtretung gegenüber den zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten nach 3.7 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen offenzulegen, sobald der Auftraggeber gemäß 3.5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Zahlungsverzug geraten ist.

(8) Sozialamt

Der Auftraggeber tritt seine sekundären Sozialhilfeansprüche aus § 74 SGB XII gegen den Sozialhilfeträger in Höhe der Eigenleistungen an den Bestatter zur Absicherung seiner Werklohnforderung aus dem Bestattungsvertrag ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Die Wirksamkeit der Abtretung ist aufschiebend bedingt durch die im Wesentlichen vertragsgerechte vollständige Erbringung der Eigenleistungen des Bestatters. Im Übrigen gilt 3.7 letzter Satz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sinngemäß. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Verfahren nach § 74 SGB XII durch Vorlage aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zu fördern und alle in diesem Zusammenhang notwendigen Erklärungen und Anträge gegenüber dem Sozialamt abzugeben.

4. Beendigung des Bestattungsvertrages

(1) Kündigung

Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Bestattungsvertrages ist ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Bestatters und des Auftraggebers, den Bestattungsvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

(2) Vergütung

Wird der Bestattungsvertrag durch eine Kündigung des Bestatters aus wichtigem Grund, der von dem Auftraggeber zu vertreten ist, gekündigt, so hat der Auftraggeber dem Bestatter die vereinbarte Vergütung für die bereits im Wesentlichen vertragsgerecht erbrachten Teilleistungen zu zahlen.

(3) Entgangener Gewinn

In Bezug auf die noch nicht erbrachten Eigenleistungen steht dem Bestatter gegen den Auftraggeber ein Anspruch auf Zahlung eines pauschalisierten entgangenen Gewinnes in Höhe von 20 % der Auftragssumme der noch nicht erbrachten Eigenleistungen netto zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Der Auftraggeber kann den Nachweis führen, dass ein entgangener Gewinn überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ausgefallen ist.

5. Gewährleistung

(1) Offensichtliche Mängel

Mängelansprüche des Auftraggebers für offensichtliche Mängel sind ausgeschlossen, wenn er sie nicht binnen einer Frist von 3 Monaten seit Vollendung der Bestattungsleistung dem Bestatter schriftlich anzeigt.

(2) Gewährleistungsfrist

Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr, es sei denn, dass der Bestatter Mängel arglistig verschwiegen hat. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Mängelansprüche entstanden und der Auftraggeber von den die Mängelansprüche begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(3) Haftung

Ist der Bestatter zum Schadensersatz verpflichtet, tritt die Ersatzpflicht bei leichter Fahrlässigkeit nur ein, wenn Leben, Körper, Gesundheit oder wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden. Die Haftungsbeschränkung nach 5.3 Satz 1 gilt auch für Schäden, die durch Erfüllungsgehilfen des Bestatters verursacht und verschuldet wurden.

6. Haftung

Das Bestattungsunternehmen haftet für Schadenersatzansprüche nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Dies gilt auch bezüglich der Haftung für Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen.

Unabhängig vom Rechtsgrund wird die Haftung des Auftraggebers auf die Höhe des nach dem Vertragsverhältnis geschuldeten Geldbetrages beschränkt.

Mitfahrten zum oder vom Friedhof oder Krematorium in Bestattungsfahrzeugen, wie auch sämtliche sonstigen Beförderungen des Auftraggebers von Trauergästen oder Dritten erfolgen auf eigene Gefahr des Auftraggebers. Eine Haftung des Bestattungsunternehmens für entstandene Schäden wird dabei ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dies den anderen Mitfahrern vor Antritt der Fahrt mitzuteilen.

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz des Bestattungsinstituts in Stein.
Gerichtsstand ist Plön.

8. Verbraucherschlichtung

Unser Unternehmen beteiligt sich nicht an einem Schlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).

Streitigkeiten über den mit uns geschlossenen Vertrag und dessen Ausführungen können jedoch vor der Schlichtungsstelle des Kuratoriums Deutsche Bestattungskultur, Cecilienallee 5, 40474 Düsseldorf, schlichtungsstelle@bestatter.de, 0211-1600810) verhandelt werden.

9. Schlussbestimmungen

(1) Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.

(2) Erfüllungsort

Der Erfüllungsort für die Leistungen der Vertragsparteien ist am Geschäftssitz des Bestatters.

(6) Rechtswahl

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Diese Rechtswahl gilt nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Auftraggeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

  Kiel 0431. 38036288   Stein/Laboe 04343. 49777   Lütjenburg 04381. 4956