Wissenswertes aus dem Bestattungsgesetz
Das Bestattungsrecht obliegt den gesetzlichen Regelungen der Bundesländer; für unsere Region gilt demnach das Bestattungsgesetz Schleswig-Holstein.
Jede Person, die eine verstorbene Person auffindet, oder in dessen Beisein eine Person verstirbt, ist verpflichtet, eine ärztliche Person zu benachrichtigen. Handelt es sich um eine unbekannte Person oder besteht der Verdacht eines unnatürlichen Todes, ist ebenso unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.
Der Arzt, der den Tod feststellt, stellt eine Todesbescheinigung aus, die u.a. für die Beantragung der Sterbeurkunden benötigt wird. Innerhalb einer Frist von 36 Stunden kann - sofern keine Einwände bestehen - eine Hausaufbahrung stattfinden. Schließlich muss die Überführung in einen geeigneten Aufbahrungsraum veranlasst werden. Die Überführung muss mit einem Sonderfahrzeug (Bestattungskraftwagen) erfolgen. Nicht zuletzt aus dem Grund ist ein Bestatter erforderlich. Zudem ist der Bestatter mit den berufsgenossenschaftlichen Gefahren im Umgang mit Verstorbenen vertraut und für die hygienische Versorgung Verstorbener ausgebildet. Eine Abschiednahme am offenen Sarg kann zum späteren Zeitpunkt nach der hygienischen Versorgung des Verstorbenen stattfinden. Eine Trauerfeier kann ganz individuell gestaltet werden.
Das Bestattungsgesetz Schleswig-Holstein gibt folgende Fristen vor: frühestens 48 Stunden nach Todeseintritt darf - und spätestens nach 9 Tagen soll die Erdbestattung oder Kremation des Verstorbenen stattgefunden haben. Urnen sollen innerhalb eines Monats beigesetzt werden. In besonderen Fällen können Verlängerungen der Fristen beantragt werden.
Bestattungsrecht - Bestattungspflicht
Rechtlich wird unterschieden zwischen dem Erben bzw. der Erbengemeinschaft (BGB) und dem Totenfürsorgeberechtigten bzw. –pflichtigen (BestattG S-H.).
Die totenfürsorgeberechtigte Person hat das Recht, über die Bestattungsangelegenheiten zu bestimmen und kann sich die Kosten einer standesgemäßen Bestattung von der Erbengemeinschaft erstatten lassen.
Nach den Begriffsbestimmungen sind Hinterbliebene der Reihenfolge nach die folgenden volljährigen Personen, denen aus der Totenfürsorge sowohl Rechte, als auch Pflichten entstehen:
- die Ehegattin oder der Ehegatte,
- die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
- leibliche und adoptierte Kinder,
- Eltern,
- Geschwister,
- Großeltern und
- Enkelkinder der verstorbenen Person.
Bestattungskostenübernahme:
Wenn keine Hinterbliebenen tätig werden, wird das zuständige Ordnungsamt die Bestattung veranlassen und die Kosten bei der bestattungspflichtigen Person einfordern. Sollten Hinterbliebene finanziell nicht in der Lage sein, die Bestattungskosten zu übernehmen, können diese einen Antrag bei dem zuständigen Sozialamt auf Kostenübernahme stellen.